Beilage 1 S. 6). Inwiefern die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten und der Umstand, dass kein verbotenes pornografisches, insbesondere kinderpornografisches Material beim Beschuldigten sichergestellt wurde, für den Beschuldigten und seine Version sprechen, mithin seine Aussagen glaubhafter erscheinen lassen, wird von der Verteidigung nicht weiter begründet (vgl. BVP Beilage 1 S. 6). Jedenfalls lassen auch diese Umstände bei der Strafkammer keine ernsthafte, nicht unüberwindbare Zweifel an der Version der Privatkläger aufkommen. Der Einwand ist unbegründet.