haupt von Relevanz – mit gewisser Vorsicht zu würdigen sind. Sodann zweifelte entgegen der Behauptung der Verteidigung die Vorinstanz das über den Beschuldigten erstellte Gutachten des J.________ vom 18. Februar 2013 nie an, sondern stellte in Nachachtung der Vorbringen der Verteidigung lediglich fest, dass die dem Beschuldigten attestierte unbeeinträchtigte kognitive Leistungsfähigkeit nichts mit der Glaubwürdigkeit einer Person zu tun habe, was nicht zu beanstanden ist (vgl. act. 14. BVP Beilage 1 S. 6).