Diesbezüglich ist zu beachten, dass nicht Tathandlungen zur Beurteilung stehen, die der Beschuldigte nach seiner Bekanntschaft und Heirat mit G.________ begangen haben soll. Ebenso vermögen allein die Umstände, dass die Ehefrau des Beschuldigten von dessen Unschuld überzeugt ist und ihn sehr schätzt, die Aussagen des Beschuldigten nicht glaubhafter erscheinen. Kommt hinzu, dass G.________ als Ehefrau und Mutter der Kinder des Beschuldigten selber ein erhebliches Interesse an einem für den Beschuldigten günstigen Verfahrensausgang haben dürfte, weshalb ihre Aussagen – sofern für die Beurteilung über- Kantonsgericht Schwyz 12