in Verbindung mit der beanstandeten Feststellung. Mit anderen Worten basieren die Schlussfolgerungen zum Aussageverhalten der Beteiligten und zur Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht auf der monierten vorinstanzlichen Feststellung. e) Weiter machte die Verteidigung geltend, die Vorinstanz gehe von einem völlig einseitigen und damit falschen Bild des Beschuldigten aus. Das intakte und funktionierende Familien- und Beziehungsleben des Beschuldigten, welches für den Wahrheitsgehalt der Aussagen des Beschuldigten sprechen würde, sei unberücksichtigt geblieben (vgl. act. 14. BVP Beilage 1 S. 4).