Der Verteidigung ist beizupflichten, dass der Beschuldigte nicht aussagte, die Möglichkeit des Bestehens der angeklagten Tathandlungen nicht auszuschliessen. Er sagte vielmehr nur aus, nicht zu wissen, ob die Möglichkeit bestehe, dass es so passiert sei, wie E.________ behaupte (vgl. U-act. 10.1.05 Ziff. 54 f.). Trotz dieser nicht ganz zutreffenden Feststellung der Vorinstanz (vgl. angefochtenes Urteil S. 5) sind deren Erwägungen zur Beweiswürdigung nicht in Frage zu stellen. So setzte sie sich mit den einzelnen Aussagen des Beschuldigten, deren Wiedergabe die Verteidigung im Übrigen nicht beanstandete, ausführlich auseinander und brachte das Ergebnis der Beweiswürdigung auch nicht