d) Weiter rügte die Verteidigung, dass die Feststellung der Vorinstanz, der Beschuldigte habe selber anlässlich seiner Befragung vom 8. Juni 2012 die Möglichkeit des Bestehens der angeklagten Tathandlungen nicht ausgeschlossen, jeglicher Grundlage entbehre und somit aktenwidrig sei. Der Beschuldigte habe zu Protokoll gegeben, dass er sich absolut sicher sei, dass es zu keinen Berührungen mit sexuellen Komponenten gekommen sei. Der Beschuldigte bestreite nicht, die Privatkläger berührt zu haben. Ihm sei jedoch stets klar gewe- Kantonsgericht Schwyz 11