Sodann übersieht die Verteidigung, dass D.________ – entgegen ihrer Meinung – bereits bei der ersten Einvernahme erwähnte, dass der Beschuldigte ihn in der Bauchregion gestreichelt haben dürfte. D.________ sagte ebenso aus, dass er der Meinung sei, er könne sich aber nur noch sehr vage erinnern, dass es bei ihm über den Kleidern gewesen und dass es ihm dabei unwohl gewesen sei (vgl. U-act. 10.1.01 Ziff. 22); er nahm auch an, dass es in der Bauchregion gewesen sei (vgl. U-act. 10.1.01 Ziff. 23). Der Einwand der Verteidigung ist nach dem Gesagten somit unbegründet.