_ und D.________ und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ernsthaft in Frage zu stellen sind, legte die Verteidigung nicht dar. Allein der Umstand, dass die inkriminierten Taten im Zeitpunkt der Befragung der Privatkläger über 15 Jahre zurücklagen, spricht noch nicht gegen die Behauptungen der Privatkläger. Sodann übersieht die Verteidigung, dass D.________ – entgegen ihrer Meinung – bereits bei der ersten Einvernahme erwähnte, dass der Beschuldigte ihn in der Bauchregion gestreichelt haben dürfte.