Im Rahmen der freien Beweiswürdigung kommt es weder auf die Zahl der für und gegen ein bestimmtes Beweisergebnis sprechenden Beweismittel an noch kommt bestimmten Arten von Beweismitteln ein Vorrang respektive ein Übergewicht gegenüber anderen Arten von Beweismitteln zu. Entscheidend ist allein der Beweiswert der konkret vorhandenen Beweismittel, beim Personalbeweis also die Glaubwürdigkeit der Person und – vor allem – die Glaubhaftigkeit der Angaben, welche diese Person gemacht hat (Wohlers, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Hrsg. Donatsch/Hans-jakob/Lieber, Ausgabe 2010, Rz 27 zu Art. 10). Inwiefern die Glaubwürdigkeit von E.________ und D.___