Nach Art. 10 Abs. 2 StPO hat das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnen Überzeugung zu würdigen. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung kommt es weder auf die Zahl der für und gegen ein bestimmtes Beweisergebnis sprechenden Beweismittel an noch kommt bestimmten Arten von Beweismitteln ein Vorrang respektive ein Übergewicht gegenüber anderen Arten von Beweismitteln zu.