c) Die Verteidigung moniert im Berufungsverfahren die Schlussfolgerung der Vorinstanz und wendet vorab in Bezug auf die Aussagen der Privatkläger ein, dass Zeugenaussagen als ein eher unzuverlässiges Beweismittel zu qualifizieren seien, welcher Umstand vorliegend umso mehr zu beachten sei, da sich die behaupteten inkriminierten Handlungen vor 17 Jahren abgespielt haben sollen. Nicht zuletzt widerspiegle sich diese Unzuverlässigkeit in den Aussagen von D.________, der nur über geringe Erinnerungen an das Ereignis verfügt habe und sich bei der ersten Befragung lediglich an ein Streicheln des Beschuldigten habe erinnern können, während er (der Privatkläger) anlässlich der zweiten Ein-