cc) Abschliessend stellte die Vorinstanz fest, dass sowohl die befragte Ehefrau des Beschuldigten, G.________, als auch die einvernommenen Eltern der Privatkläger, H.________ und I.________, keine sachdienlichen Aussagen hätten machen können, sondern dass sich ihre Aussagen auf die Persönlichkeit des Beschuldigten oder der Privatkläger beschränkt hätten, und dass das Gutachten des J.________ vom 18. Februar 2013 keine Hinweise auf das Vorliegen einer psychischen Störung von Krankheitswert für den Tatzeitraum beim Beschuldigten ergeben habe.