bei deren Beschreibung auf das aus der Erinnerung wirklich Erlebte beschränkt habe. D.________ gebe Erinnerungslücken zu, verneine weitere sexuelle Handlungen, stelle den Beschuldigten in kein negatives Licht und könne sich insbesondere an Gefühle und Gedanken erinnern, welche von tatsächlich Erlebtem zeugten. Es sei als erwiesen zu erachten, dass sich der auf den Aussagen von D.________ beruhende Sachverhalt (Abschnitt zwei), wie in der Anklageschrift festgehalten, zugetragen habe (vgl. zum Ganzen angefochtenes Urteil S. 11 oben – 12).