Daran vermöge die Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung bei E.________ sowie dessen Depressionen nichts zu ändern (vgl. zum Ganzen angefochtenes Urteil S. 9-11 oben). Ebenso würden die Aussagen von D.________ von einem Erlebnisbezug zeugen. D.________ wisse zu unterscheiden zwischen Alltäglichem und Speziellem. Bezüglich der physischen Tathandlung habe er sich nur noch an Weniges zu erinnern vermocht, wobei er sich Kantonsgericht Schwyz 9