bb) Weiter kam die Vorinstanz zum Schluss, dass – im Gegensatz zu den Behauptungen des Beschuldigten – die Aussagen von E.________ und D.________ glaubhaft erscheinen würden. Die Behauptungen der Privatkläger seien überzeugend und nachvollziehbar. So bestehe kein Anlass, an den Aussagen von E.________ zu zweifeln. Sie seien authentisch, würden lebensnah wirken und von tatsächlich Er- und Durchlebtem zeugen sowie keine Widersprüche aufweisen, mithin sich der auf seinen Aussagen beruhende angeklagte Sachverhalt (Abschnitt eins, erster und zweiter Teil) wie dargestellt abgespielt habe. Daran vermöge die Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung bei E.______