habe die Anschuldigungen zur Kenntnis genommen. An die ihm vorgeworfenen sexuellen Handlungen habe sich der Beschuldigte weder an der Hauptverhandlung noch während des Vorverfahrens erinnern können. Die angeklagten Tathandlungen taxiere der Beschuldigte als subjektive Wahrnehmung der Privatkläger und diese Handlungen seien für ihn verzeihbar. Der Beschuldigte wolle die Privatkläger auch nicht als Fantasten oder Lügner darstellen, sondern für sich selber ein positives Bild der Privatkläger bewahren bzw. dieses nicht gänzlich zerstören.