Er werde für eine Tat verurteilt, die er nicht begangen habe (vgl. act. 14, BVP S. 6 f.). Und selbst wenn wider Erwarten davon ausgegangen würde, dass er E.________ im Genitalbereich berührt habe, wäre die Annahme einer sexuellen Absicht bzw. einer vorsätzlichen Tatbegehung zu verneinen. Aus dem psychiatrischen Gutachten würden sich denn auch nicht die geringsten Anhaltspunkte für eine sexuelle Störung, insbesondere Pädophilie, ergeben (vgl. act. 14, Beilage 1 letzte Seite). b) Die Vorinstanz hat sich mit den Aussagen des Beschuldigten und den Vorbringen der Privatkläger einlässlich befasst (vgl. angefochtenes Urteil S. 6-12). Dabei stellte sie im Wesentlichen Folgendes fest: