a) Der Beschuldigte bestritt sowohl im Vorverfahren als auch vor Vorinstanz, sich den Privatklägern in sexueller Absicht genähert zu haben. Er schloss zwar nicht aus, die Privatkläger berührt bzw. gestreichelt zu haben, stellte aber in Abrede, sie am Penis angefasst resp. am Penis gestreichelt zu haben (vgl. u.a. Vi-act. 13, Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung [HVP] Ziff. 27, 28 und 32). Und auch vor Schranken des Kantonsgerichts beteuerte der Beschuldigte nach wie vor seine Unschuld. Er habe sich nichts zuschulden kommen lassen. Vielmehr habe er der Familie F.________ immer Gutes getan. Er werde für eine Tat verurteilt, die er nicht begangen habe (vgl. act.