1. Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, in den Jahren 1997/1998 anlässlich einer Übernachtung bei der Familie F.________ wo er im Kinderzimmer neben dem Kajüten-Bett von E.________ und D.________ auf einer Matratze am Boden genächtigt habe, an E.________ und an D.________, die sich abwechslungsweise je einzeln zu ihm auf die Matratze begeben hätten, sexuelle Handlungen vorgenommen zu haben und zwar konkret wie folgt (vgl. Vi-act. 1, Anklageschrift vom 20. Juni 2013):