Das Urteil wurde den Parteien schriftlich im Dispositiv eröffnet. Während die Oberstaatsanwaltschaft und beide Privatkläger auf einen motivierten Entscheid verzichteten (act. 17-19), verlangte der Beschuldigte ein begründetes Urteil (vgl. act. 20 und 21). Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit für die Berufung notwendig – in den Erwägungen Bezug genommen;- in Erwägung: