Die Anklagebehörde verzichtete auf eine Anschlussberufung (act. 7). Am 3. Juni 2014 fand die Berufungsverhandlung statt. Der Beschuldigte hielt an seinen Berufungsanträgen fest (act. 14, Protokoll der Berufungsverhandlung [BVP] Beilage 1 S. 2). Die Anklagebehörde plädierte auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (vgl. BVP Beilage 2). Der Privatkläger D.________ enthielt sich eines Antrages (vgl. BVP S. 8). Kantonsgericht Schwyz 6