1. Die Dispositiv-Ziff. 1., 3., 4. und 7. des im Verfahren SGO 2013 13 vor Strafgericht Schwyz ergangenen Urteils vom 17.10.2013 seien vollumfänglich aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern i.S.v. Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB von Schuld und Strafe freizusprechen. 3. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens SGO 2013 13 vor Strafgericht Schwyz sowie des vorliegenden Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und es sei dem Beschuldigten aus derselben eine angemessene Entschädigung für die beiden genannten Verfahren zu bezahlen.