A.________ einstweilen auf die Staatskasse genommen. c) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO beschränkt auf 50 % des Honorars (Fr. 6‘028.50). 9. [Zustellung]. 10. [Rechtsmittel]. B. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte innert Frist beim Strafgericht Schwyz Berufung an und reichte nach Erhalt des begründeten Entscheids beim Kantonsgericht fristgerecht die Berufungserklärung ein mit folgenden Anträgen (act. 3):