8. Amtliche Verteidigung: a) Der amtliche Verteidiger RA B.________ wird aus der Staatskasse mit Fr. 10‘608.90 (inkl. Auslagen und MwSt; Fr. 180.-- Stundenansatz) entschädigt. b) Der A.________ auferlegte Kostenanteil für die amtliche Verteidigung (50 % von Fr. 10‘608.90) und den Anwalt der ersten Stunde (50 % von Fr. 1‘448.05) von insgesamt Fr. 6‘028.50 wird aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von Kantonsgericht Schwyz 5