Mit Urteil vom 17. Oktober 2013 erkannte das Strafgericht was folgt: 1. A.________ wird schuldig gesprochen der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB gemäss Anklagesachverhalt Abschnitt 1, zweiter Teil. Kantonsgericht Schwyz 4 2. Im Übrigen wird A.________ freigesprochen. 3. A.________ wird mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 30.--, unter Anrechnung von zwei Tagen Untersuchungshaft, bestraft. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird bei einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben.