{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-06-03", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2014-12_2014-06-03.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "a54be360f4a27faa1d850a083af49631"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2014-12_2014-06-03.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2014_12_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d29d58cfa386708b4b477c08e51bc7dba9e5049ff26cf26a2d269d0a5a2486fa9c27ab37e0d9208695ead205d9cc2eed96ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d29d58cfa386708b4b477c08e51bc7dba9e5049ff26cf26a2d269d0a5a2486fa9c27ab37e0d9208695ead205d9cc2eed96ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2014_12", "Checksum": "3a4e571f47c2dc5c4b16b8cbc91b3899"}, "Scrapedate": "2026-05-04", "Num": ["STK 2014 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 03.06.2014 STK 2014 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2361", "Zeit UTC": "29.10.2026 23:42:59", "Checksum": "681f482f6cbfa09f854d2b820a173640", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 03.06.2014 STK 2014 12\nRegeste:\nmehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern | Strafgesetzbuch\n\nc) In diesem Sinne sowie unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen im\nangefochtenen Urteil (vgl. angefochtenes Urteil S. 13 und 15, Erw. 4 und 4.3),\nworauf in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden kann, ist der\nSchuldspruch wegen sexueller Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187\nZiff. 1 Abs. 1 StGB zu bestätigen.\n\n3. Sodann befasste sich die Vorinstanz mit den Strafzumessungsfaktoren\nund erachtete unter Berücksichtigung der persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen à Fr. 30.00 als\nschuldangemessen und gewährte schliesslich dem Beschuldigten den bedingten Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren (vgl. angefochtenes Urteil S. 16-18).\n\nDie Strafkammer kann sich den vorinstanzlichen Ausführungen zur\nStrafzumessung und zum Vollzug anschliessen, weshalb in Anwendung von\nArt. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil\nverwiesen werden kann (vgl. angefochtenes Urteil S. 16-18). So pflichtet die\nStrafkammer der Vorinstanz bei, dass das Verhalten des Beschuldigten zwar als\nverwerflich zu taxieren ist, dessen Entgleisung im Vergleich zu gewaltsamen\nÜbergriffen jedoch nicht als gravierend zu bezeichnen ist. Die von der Vorinstanz\nausgefällte Strafe ist somit nicht zu beanstanden, ebenso wenig der dem\nBeschuldigten gewährte bedingte Vollzug unter Ansetzung einer zweijährigen\nProbezeit. Da sich die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten seit der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nicht wesentlich verändert haben, sind die\nbedingt ausgesprochene Geldstrafe und die Probezeit auf zwei Jahre\nKantonsgericht Schwyz 17\n\nfestzulegen, mithin die angefochtenen Dispositivziffern 3 und 4 des vorinstanzlichen Urteils zu bestätigen. Unbesehen davon setzte sich der\nBeschuldigte weder mit der Strafzumessung der Vorinstanz (einschliesslich des\nVollzugs) auseinander noch rügte er für den Fall der Bestätigung des\nvorinstanzlichen Schuldspruchs die ausgesprochene Strafe als unangemessen\nhoch.\n\n4. Da der Schuldspruch zu bestätigen ist, ist der Kostenspruch der Vorinstanz, wonach dem Beschuldigten in Nachachtung des Teilfreispruchs die (vorinstanzlichen) Verfahrenskosten zur Hälfte auferlegt wurden, nicht zu beanstanden. Die angefochtene Dispositivziffer 7 ist somit zu bestätigen.\n\n5. In Berücksichtigung der Berufungsanträge des Beschuldigten und dem\nAusgang des Berufungsverfahrens sind die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten – ausgenommen der Kosten für die amtliche Verteidigung (Art. 426 Abs. 1\nzweiter Satz StPO) – gestützt auf Art. 428 StPO dem Beschuldigten aufzuerlegen.\n\n6. Der amtliche Verteidiger ist für seine Bemühungen im Berufungsverfahren\nzu vergüten. Die von Rechtsanwalt B.________ im Nachgang zur Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote über Fr. 4‘915.75 (inkl. Spesen von\nFr. 69.60 und MWST) ist nach Ansicht des Gerichts namentlich mit Blick auf\nseine in Rechnung gestellten Arbeitsstunden für das Rechts- und Aktenstudium\nund für die Redaktion der Verhandlungsnotizen von insgesamt 10.40 Stunden\nsowie für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung und die Besprechung mit\ndem Klienten von total 3.10 Stunden nicht angemessen. Die vorliegende Berufungssache ist sowohl im Sachverhalt als auch in rechtlicher Hinsicht weder aufwändig noch schwierig. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers ist deshalb in Anwendung von § 6 Abs. 1 dritter Satz des Gebührentarifs für Rechtsanwälte vom 27. Januar 1975 (GebTRA; SZSR 280.411) nach richterlichem Ermessen festzusetzen. Im Sinne des Gesagten sowie in Berücksichtigung, dass\nKantonsgericht Schwyz 18\n\ndie Berufungsverhandlung nur 35 Minuten dauerte, erscheint eine Vergütung für\ndie Aufwendungen des amtlichen Verteidigers im Berufungsverfahren mit\nFr. 2‘500.00 (inkl. Auslagen von Fr. 69.60 und 8% MWST) als angemessen.\nRechtsanwalt B.________ ist somit mit total Fr. 2‘500.00 aus der Kantonsgerichtskasse zu entschädigen:-\n\nerkannt:\n\n1. In Abweisung der Berufung wird das Urteil des kantonalen Strafgerichts\nSchwyz vom 17. Oktober 2013, soweit angefochten, bestätigt.\n\n2. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus den Gerichtskosten\nin der Höhe von Fr. 3‘500.00 (einschliesslich den Kosten für die Redaktion\nund Ausfertigung des begründeten Urteils) und den Kosten der amtlichen\nVerteidigung in der Höhe von Fr. 2‘500.00, betragen Fr. 6‘000.00.\n\nDem Beschuldigten werden Fr. 3‘500.00 auferlegt. Der Rest von\nFr. 2‘500.00 (Kosten der amtlichen Verteidigung) wird einstweilen von der\nStaatskasse getragen.\n\n3. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, wird mit insgesamt\nFr. 2‘500.00 (inkl. Auslagen und 8% MWST) aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten (Art. 135 Abs. 4 StPO).\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.\nKantonsgericht Schwyz 19\nKantonsgericht Schwyz 20\n\n"}