{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-06-03", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2014-12_2014-06-03.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "a54be360f4a27faa1d850a083af49631"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2014-12_2014-06-03.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2014_12_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d29d58cfa386708b4b477c08e51bc7dba9e5049ff26cf26a2d269d0a5a2486fa9c27ab37e0d9208695ead205d9cc2eed96ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d29d58cfa386708b4b477c08e51bc7dba9e5049ff26cf26a2d269d0a5a2486fa9c27ab37e0d9208695ead205d9cc2eed96ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2014_12", "Checksum": "3a4e571f47c2dc5c4b16b8cbc91b3899"}, "Scrapedate": "2026-05-04", "Num": ["STK 2014 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 03.06.2014 STK 2014 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2361", "Zeit UTC": "29.10.2026 23:42:59", "Checksum": "681f482f6cbfa09f854d2b820a173640", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 03.06.2014 STK 2014 12\nRegeste:\nmehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern | Strafgesetzbuch\n\ng) Zusammenfassend überzeugen die Einwände des Beschuldigten nicht\nund vermögen die Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht in Frage zu stellen.\nAuffallend ist, dass der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren die Privatkläger nie explizit der Lüge bezichtigte und nach wie vor keine plausible Erklärung\nhatte für die, seinen Aussagen zufolge fälschlicherweise erfolgten, Anschuldigungen der Privatkläger. Für die Strafkammer sind keine Hinweise und/oder Indizien ersichtlich, die darauf schliessen liessen, dass die Aussagen der Privatkläger nicht der Realität entsprechen würden. Daran vermögen weder das bei\nE.________ festgestellte ADHS-Syndrom noch seine Depression noch das geringe Erinnerungsvermögen von D.________ etwas zu ändern. Sowohl\nE.________ als auch D.________ waren denn auch offenkundig stets darum\nbemüht, den Beschuldigten nur soweit als nötig zu belasten.\nKantonsgericht Schwyz 14\n\nIn diesem Sinne sowie unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen\nUrteil (Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. angefochtenes Urteil S. 6–13) liegen für die\nStrafkammer keine unüberwindbaren Zweifel vor, die zugunsten des Beschuldigten zu werten wären. Mit der Vorinstanz erachtet die Strafkammer den Anklagesachverhalt somit als erstellt.\n\n2. a) Die Vorinstanz kam hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation der gegen\nden Beschuldigten erhobenen Anschuldigungen der (mehrfachen) sexuellen\nHandlungen mit Kindern zum Schluss, dass der objektive Tatbestand von\nArt. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB bezüglich der im ersten Teil des ersten Abschnittes\ndes Anklagesachverhalts geschilderten Tathandlungen zum Nachteil von\nE.________ nicht erfüllt sei, genauso wenig in Bezug auf das Vorgehen zum\nNachteil von D.________ im zweiten Abschnitt des angeklagten Sachverhalts,\nweshalb bezüglich dieser Vorwürfe ein Freispruch zu ergehen habe (vgl. angefochtenes Urteil S. 13-15 oben). Diese Teilfreisprüche blieben unangefochten\nund sind somit in Rechtskraft erwachsen, sodass Erörterungen hierzu entfallen.\n\nb) Sodann erachtete die Vorinstanz in Nachachtung von Lehre und\nRechtsprechung den Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in objektiver\nund subjektiver Hinsicht bezüglich der im zweiten Teil des ersten Abschnittes\ndes Anklagesachverhalts beschriebenen Tathandlungen zum Nachteil von\nE.________, wonach der Beschuldigte E.________ wieder zu streicheln begann\nund mehrmals dessen in der Zwischenzeit erigierten Penis berührte und in der\nFolge intensiver streichelte, als erfüllt (vgl. angefochtenes Urteil S. 15).\n\naa) Der Beschuldigte stellte sich auch im Berufungsverfahren auf den\nStandpunkt, dass der Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowohl in\nobjektiver als auch in subjektiver Hinsicht nicht erfüllt sei. Jedoch beschränkten\nsich seine rechtlichen Vorbringen auf das Streicheln und Berühren im Bereich\ndes Bauches und der Schulter der Privatkläger; zum Streicheln des Penis\näusserte sich der Beschuldigte nicht (vgl. BVP Beilage 1 S. 8 f.).\nKantonsgericht Schwyz 15\n\nbb) Nach Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer mit einem Kind unter\n16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt. Da Art. 187 StGB ein abstraktes\nGefährdungsdelikt ist, ist der Tatbestand bereits bei der Vornahme der sexuellen\nHandlung erfüllt (vgl. Maier, in: BSK-II, 2. Auflage, Rz 8 zu Art. 187 StGB).\nJedoch muss es zu einem körperlichen Kontakt zwischen dem Täter und dem\nOpfer kommen, so dass der Täter das Kind oder das Kind den Täter berührt\n(Maier, a.a.O., Rz 9 zu Art. 187 StGB). Unter sexuelle Handlungen fallen\nbeispielsweise nicht nur das Berühren des nackten männlichen oder weiblichen\nGeschlechtsteils, sondern auch das längere oder intensive Betasten des\nweiblichen oder männlichen Geschlechtsteils über der Kleidung (vgl. Maier,\na.a.O., Rz 10 zu Art. 187 StGB). Indem der Beschuldigte den erigierten Penis\nvon E.________ mehrmals berührte bzw. mehrmals streichelte, ist diese\nHandlung zweifelsfrei als sexuelle Handlung zu qualifizieren. Ob der\nBeschuldigte den erigierten Penis von E.________ nun über oder unter dessen\nPyjamahose gestreichelt hatte, ist nach dem Gesagten für die rechtliche\nQualifikation nicht entscheidend. Der objektive Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1\nAbs. 1 StGB ist somit erfüllt.\n\ncc) In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz, zumindest Eventualvorsatz, verlangt.\nDas psychiatrische Gutachten vom 18. Februar 2013 (U-act. 13.1.14) attestiert\ndem Beschuldigten mangels Vorliegens einer psychischen Störung von\nKrankheitswert volle Einsichts- und Steuerungsfähigkeit (S. 36). In diesem Sinne\nist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Stande war,\ndie sexuelle Dimension seiner Handlungen zu erkennen und es ihm durchaus\nbewusst war, dass ein solches Verhalten über ein blosses „Kuscheln“ hinaus\nging, mithin seine Handlung die Grenze überschritt und gesellschaftlich\ninadäquat war (vgl. hierzu Trechsel et al., Schweizerisches Strafgesetzbuch-\nPraxiskommentar, 2. Auflage, Rz 11 zu Art. 187 StGB). Für den Beschuldigten\nbestand kein Grund, den Privatkläger E.________ am Penis zu berühren,\ngeschweige denn dessen erigiertes Glied zu streicheln, sei es unter oder über\ndessen Pyjamahose. Nach dem Gesagten schliesst für die Strafkammer der\nKantonsgericht Schwyz 16\n\nUmstand, dass die Gutachterin beim Beschuldigten keine sexuelle Störung\nfeststellen konnte, die Annahme, dass die umstrittene Handlung in sexueller\nAbsicht erfolgt war, nicht aus. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte\nzumindest eventualvorsätzlich handelte, der subjektive Tatbestand somit erfüllt\nist.\n\n"}