{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-06-03", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2014-12_2014-06-03.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "a54be360f4a27faa1d850a083af49631"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2014-12_2014-06-03.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2014_12_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d29d58cfa386708b4b477c08e51bc7dba9e5049ff26cf26a2d269d0a5a2486fa9c27ab37e0d9208695ead205d9cc2eed96ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d29d58cfa386708b4b477c08e51bc7dba9e5049ff26cf26a2d269d0a5a2486fa9c27ab37e0d9208695ead205d9cc2eed96ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2014_12", "Checksum": "3a4e571f47c2dc5c4b16b8cbc91b3899"}, "Scrapedate": "2026-05-04", "Num": ["STK 2014 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 03.06.2014 STK 2014 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2361", "Zeit UTC": "29.10.2026 23:42:59", "Checksum": "681f482f6cbfa09f854d2b820a173640", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 03.06.2014 STK 2014 12\nRegeste:\nmehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern | Strafgesetzbuch\n\nDer Verteidigung ist beizupflichten, dass der Beschuldigte nicht aussagte, die\nMöglichkeit des Bestehens der angeklagten Tathandlungen nicht auszuschliessen. Er sagte vielmehr nur aus, nicht zu wissen, ob die Möglichkeit bestehe,\ndass es so passiert sei, wie E.________ behaupte (vgl. U-act. 10.1.05 Ziff. 54\nf.). Trotz dieser nicht ganz zutreffenden Feststellung der Vorinstanz (vgl. angefochtenes Urteil S. 5) sind deren Erwägungen zur Beweiswürdigung nicht in\nFrage zu stellen. So setzte sie sich mit den einzelnen Aussagen des Beschuldigten, deren Wiedergabe die Verteidigung im Übrigen nicht beanstandete, ausführlich auseinander und brachte das Ergebnis der Beweiswürdigung auch nicht\nin Verbindung mit der beanstandeten Feststellung. Mit anderen Worten basieren\ndie Schlussfolgerungen zum Aussageverhalten der Beteiligten und zur Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht auf der monierten vorinstanzlichen Feststellung.\n\ne) Weiter machte die Verteidigung geltend, die Vorinstanz gehe von einem\nvöllig einseitigen und damit falschen Bild des Beschuldigten aus. Das intakte\nund funktionierende Familien- und Beziehungsleben des Beschuldigten, welches für den Wahrheitsgehalt der Aussagen des Beschuldigten sprechen würde,\nsei unberücksichtigt geblieben (vgl. act. 14. BVP Beilage 1 S. 4).\n\nDiesbezüglich ist zu beachten, dass nicht Tathandlungen zur Beurteilung stehen, die der Beschuldigte nach seiner Bekanntschaft und Heirat mit G.________\nbegangen haben soll. Ebenso vermögen allein die Umstände, dass die Ehefrau\ndes Beschuldigten von dessen Unschuld überzeugt ist und ihn sehr schätzt, die\nAussagen des Beschuldigten nicht glaubhafter erscheinen. Kommt hinzu, dass\nG.________ als Ehefrau und Mutter der Kinder des Beschuldigten selber ein\nerhebliches Interesse an einem für den Beschuldigten günstigen Verfahrensausgang haben dürfte, weshalb ihre Aussagen – sofern für die Beurteilung über-\nKantonsgericht Schwyz 12\n\nhaupt von Relevanz – mit gewisser Vorsicht zu würdigen sind. Sodann zweifelte\nentgegen der Behauptung der Verteidigung die Vorinstanz das über den Beschuldigten erstellte Gutachten des J.________ vom 18. Februar 2013 nie an,\nsondern stellte in Nachachtung der Vorbringen der Verteidigung lediglich fest,\ndass die dem Beschuldigten attestierte unbeeinträchtigte kognitive Leistungsfähigkeit nichts mit der Glaubwürdigkeit einer Person zu tun habe, was nicht zu\nbeanstanden ist (vgl. act. 14. BVP Beilage 1 S. 6). Inwiefern die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten und der Umstand, dass kein verbotenes pornografisches,\ninsbesondere kinderpornografisches Material beim Beschuldigten sichergestellt\nwurde, für den Beschuldigten und seine Version sprechen, mithin seine Aussagen glaubhafter erscheinen lassen, wird von der Verteidigung nicht weiter begründet (vgl. BVP Beilage 1 S. 6). Jedenfalls lassen auch diese Umstände bei\nder Strafkammer keine ernsthafte, nicht unüberwindbare Zweifel an der Version\nder Privatkläger aufkommen. Der Einwand ist unbegründet.\n\nf) Schliesslich hob die Verteidigung einmal mehr die beim Privatkläger\nE.________ festgestellte Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung\n(ADHS) sowie dessen Depression hervor, was insofern von Bedeutung sei, als\nbetroffene Personen insbesondere im Kindes- und Jugendalter oft nicht zwischen Realität und Fantasie unterscheiden könnten. Vor diesem Hintergrund sei\ndie Aussage von E.________ zu würdigen, wonach er sich während längerer\nZeit gefragt habe, ob sich das in Frage stehende tatsächlich ereignet habe oder\nnicht. Die Aussagen von E.________ würden denn auch wenig authentisch erscheinen, weshalb davon auszugehen sei, dass der Privatkläger eine durchaus\nnormale Situation mit dem Beschuldigten aus pathologischen Gründen stark\ndramatisiert wiedergegeben habe (vgl. BVP Beilage 1 S. 7 F.).\n\nObschon unbestritten ist, dass der Privatkläger E.________ unter dem ADHS-\nSyndrom litt bzw. leidet, ist für die Strafkammer aufgrund der Akten- und Beweislage weder ersichtlich noch nachvollziehbar, weshalb er nach über 15 Jahren und obwohl er zwischenzeitlich keinen Kontakt mehr zum Beschuldigten\nKantonsgericht Schwyz 13\n\npflegte, den Beschuldigten zu Unrecht einer solchen Tat bezichtigen sollte. Es\nblieb bei diesem einen Vorfall, ebenso gab es vor und nach dem umstrittenen\nEreignis nie Streit zwischen den Privatklägern und dem Beschuldigten oder den\nEltern der Privatkläger und dem Beschuldigten. Zudem pflegte sein Bruder\nD.________ weiterhin den Kontakt mit dem Beschuldigten. Dass es sich entgegen den Ausführungen der Verteidigung offensichtlich um keine „normale“ Situation gehandelt hatte, die sich anlässlich der Übernachtung des Beschuldigten\nim Hause der Familie F.________ ereignete, belegen nach der Überzeugung\nder Strafkammer auch die Aussagen von D.________. Obschon er nur wenig\nErinnerungen an diese Übernachtung hatte, fällt auf, dass selbst D.________\ndiese Nacht als „komisch“ in Erinnerung gehabt und sich dabei unwohl gefühlt\nhaben will (vgl. U-act. 10.1.01 Ziff. 9 und 22 sowie U-act. 10.1.07 Ziff. 16 und\n35). Dass D.________ nie behauptete, vom Beschuldigten im Intimbereich\nberührt worden zu sein bzw. eine solche Handlung nicht bestätigen konnte, vermag nach Meinung des Gerichts die weitergehenden Schilderungen seines Bruders E.________ nicht in Frage zu stellen. Der Einwand der Verteidigung überzeugt somit nicht.\n\n"}