{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-06-03", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2014-12_2014-06-03.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "a54be360f4a27faa1d850a083af49631"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2014-12_2014-06-03.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2014_12_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d29d58cfa386708b4b477c08e51bc7dba9e5049ff26cf26a2d269d0a5a2486fa9c27ab37e0d9208695ead205d9cc2eed96ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d29d58cfa386708b4b477c08e51bc7dba9e5049ff26cf26a2d269d0a5a2486fa9c27ab37e0d9208695ead205d9cc2eed96ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2014_12", "Checksum": "3a4e571f47c2dc5c4b16b8cbc91b3899"}, "Scrapedate": "2026-05-04", "Num": ["STK 2014 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 03.06.2014 STK 2014 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2361", "Zeit UTC": "29.10.2026 23:42:59", "Checksum": "681f482f6cbfa09f854d2b820a173640", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 03.06.2014 STK 2014 12\nRegeste:\nmehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern | Strafgesetzbuch\n\nbb) Weiter kam die Vorinstanz zum Schluss, dass – im Gegensatz zu den Behauptungen des Beschuldigten – die Aussagen von E.________ und\nD.________ glaubhaft erscheinen würden. Die Behauptungen der Privatkläger\nseien überzeugend und nachvollziehbar. So bestehe kein Anlass, an den Aussagen von E.________ zu zweifeln. Sie seien authentisch, würden lebensnah\nwirken und von tatsächlich Er- und Durchlebtem zeugen sowie keine Widersprüche aufweisen, mithin sich der auf seinen Aussagen beruhende angeklagte\nSachverhalt (Abschnitt eins, erster und zweiter Teil) wie dargestellt abgespielt\nhabe. Daran vermöge die Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung bei\nE.________ sowie dessen Depressionen nichts zu ändern (vgl. zum Ganzen\nangefochtenes Urteil S. 9-11 oben). Ebenso würden die Aussagen von\nD.________ von einem Erlebnisbezug zeugen. D.________ wisse zu unterscheiden zwischen Alltäglichem und Speziellem. Bezüglich der physischen Tathandlung habe er sich nur noch an Weniges zu erinnern vermocht, wobei er sich\nKantonsgericht Schwyz 9\n\nbei deren Beschreibung auf das aus der Erinnerung wirklich Erlebte beschränkt\nhabe. D.________ gebe Erinnerungslücken zu, verneine weitere sexuelle Handlungen, stelle den Beschuldigten in kein negatives Licht und könne sich insbesondere an Gefühle und Gedanken erinnern, welche von tatsächlich Erlebtem\nzeugten. Es sei als erwiesen zu erachten, dass sich der auf den Aussagen von\nD.________ beruhende Sachverhalt (Abschnitt zwei), wie in der Anklageschrift\nfestgehalten, zugetragen habe (vgl. zum Ganzen angefochtenes Urteil S. 11\noben – 12).\n\ncc) Abschliessend stellte die Vorinstanz fest, dass sowohl die befragte Ehefrau des Beschuldigten, G.________, als auch die einvernommenen Eltern der\nPrivatkläger, H.________ und I.________, keine sachdienlichen Aussagen hätten machen können, sondern dass sich ihre Aussagen auf die Persönlichkeit\ndes Beschuldigten oder der Privatkläger beschränkt hätten, und dass das Gutachten des J.________ vom 18. Februar 2013 keine Hinweise auf das Vorliegen\neiner psychischen Störung von Krankheitswert für den Tatzeitraum beim Beschuldigten ergeben habe.\n\nc) Die Verteidigung moniert im Berufungsverfahren die Schlussfolgerung der\nVorinstanz und wendet vorab in Bezug auf die Aussagen der Privatkläger ein,\ndass Zeugenaussagen als ein eher unzuverlässiges Beweismittel zu qualifizieren seien, welcher Umstand vorliegend umso mehr zu beachten sei, da sich die\nbehaupteten inkriminierten Handlungen vor 17 Jahren abgespielt haben sollen.\nNicht zuletzt widerspiegle sich diese Unzuverlässigkeit in den Aussagen von\nD.________, der nur über geringe Erinnerungen an das Ereignis verfügt habe\nund sich bei der ersten Befragung lediglich an ein Streicheln des Beschuldigten\nhabe erinnern können, während er (der Privatkläger) anlässlich der zweiten Einvernahme sich auf einmal darauf besinnt habe, dass der Beschuldigte ihn am\nBauch und an der Schulter gestreichelt habe (vgl. act. 14, BVP Beilage 1 S. 3).\nKantonsgericht Schwyz 10\n\nNach Art. 10 Abs. 2 StPO hat das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem\ngesamten Verfahren gewonnen Überzeugung zu würdigen. Im Rahmen der\nfreien Beweiswürdigung kommt es weder auf die Zahl der für und gegen ein\nbestimmtes Beweisergebnis sprechenden Beweismittel an noch kommt bestimmten Arten von Beweismitteln ein Vorrang respektive ein Übergewicht gegenüber anderen Arten von Beweismitteln zu. Entscheidend ist allein der Beweiswert der konkret vorhandenen Beweismittel, beim Personalbeweis also die\nGlaubwürdigkeit der Person und – vor allem – die Glaubhaftigkeit der Angaben,\nwelche diese Person gemacht hat (Wohlers, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Hrsg. Donatsch/Hans-jakob/Lieber, Ausgabe 2010, Rz 27 zu Art. 10). Inwiefern die Glaubwürdigkeit von E.________\nund D.________ und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ernsthaft in Frage zu\nstellen sind, legte die Verteidigung nicht dar. Allein der Umstand, dass die inkriminierten Taten im Zeitpunkt der Befragung der Privatkläger über 15 Jahre\nzurücklagen, spricht noch nicht gegen die Behauptungen der Privatkläger. Sodann übersieht die Verteidigung, dass D.________ – entgegen ihrer Meinung –\nbereits bei der ersten Einvernahme erwähnte, dass der Beschuldigte ihn in der\nBauchregion gestreichelt haben dürfte. D.________ sagte ebenso aus, dass er\nder Meinung sei, er könne sich aber nur noch sehr vage erinnern, dass es bei\nihm über den Kleidern gewesen und dass es ihm dabei unwohl gewesen sei (vgl.\nU-act. 10.1.01 Ziff. 22); er nahm auch an, dass es in der Bauchregion gewesen\nsei (vgl. U-act. 10.1.01 Ziff. 23). Der Einwand der Verteidigung ist nach dem\nGesagten somit unbegründet.\n\nd) Weiter rügte die Verteidigung, dass die Feststellung der Vorinstanz, der\nBeschuldigte habe selber anlässlich seiner Befragung vom 8. Juni 2012 die\nMöglichkeit des Bestehens der angeklagten Tathandlungen nicht ausgeschlossen, jeglicher Grundlage entbehre und somit aktenwidrig sei. Der Beschuldigte\nhabe zu Protokoll gegeben, dass er sich absolut sicher sei, dass es zu keinen\nBerührungen mit sexuellen Komponenten gekommen sei. Der Beschuldigte bestreite nicht, die Privatkläger berührt zu haben. Ihm sei jedoch stets klar gewe-\nKantonsgericht Schwyz 11\n\nsen, welches Verhältnis an Nähe und Umgang mit Kindern zulässig gewesen\nsei. Er habe ein gesundes Verhältnis zu den Privatklägern gepflegt und sie nicht\nwie vorgeworfen in sexueller Absicht berührt (vgl. BVP Beilage 1 S. 4).\n\n"}