{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-06-03", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2014-12_2014-06-03.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "a54be360f4a27faa1d850a083af49631"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2014-12_2014-06-03.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2014_12_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d29d58cfa386708b4b477c08e51bc7dba9e5049ff26cf26a2d269d0a5a2486fa9c27ab37e0d9208695ead205d9cc2eed96ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d29d58cfa386708b4b477c08e51bc7dba9e5049ff26cf26a2d269d0a5a2486fa9c27ab37e0d9208695ead205d9cc2eed96ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2014_12", "Checksum": "3a4e571f47c2dc5c4b16b8cbc91b3899"}, "Scrapedate": "2026-05-04", "Num": ["STK 2014 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 03.06.2014 STK 2014 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2361", "Zeit UTC": "29.10.2026 23:42:59", "Checksum": "681f482f6cbfa09f854d2b820a173640", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 03.06.2014 STK 2014 12\nRegeste:\nmehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern | Strafgesetzbuch\n\n (…) Als E.________ beim Beschuldigten auf der Matratze lag, geschah was\nfolgt: E.________ lag vor dem Beschuldigten auf der linken Körperseite.\nDer Beschuldigte begann E.________ auf der rechten Körperseite sowie\nauf der Körpervorderseite zu streicheln. Er strich dazu mit seiner rechten\nHand mehrmals entweder über oder allenfalls auch unter den Kleidern von\nder Schulter ausgehend über den Bauch, den Penis und die Beine von\nE.________. Durch dieses Streicheln peinlich berührt begab sich\nE.________ zurück in sein Bett, während sich sein jüngerer Bruder\nD.________ auf die Matratze zum Beschuldigen legte (Anklageschrift, Abschnitt eins, erster Teil).\nAls E.________ erneut den Schlafplatz mit seinem Bruder wechselte und\nsich damit ein zweites Mal auf die Matratze zum Beschuldigten begab, begann der Beschuldigte wieder, E.________ zu streicheln. Er berührte mehrmals den in der Zwischenzeit erigierten Penis von E.________ und ging\ndabei nun auch etwas intensiver vor, indem er öfters die gleiche Stelle, namentlich den Penis, streichelte. E.________ versuchte aus Scham seinen\nerigierten Penis zwischen seinen Beinen zu verbergen, was ihm auch für\nKantonsgericht Schwyz 7\n\neinen kurzen Augenblick gelang. (…) (Anklageschrift erster Abschnitt, zweiter Teil).\n(…) Er berührte D.________ mit seiner rechten Hand im Bereich des Bauches und der Schulter. D.________ fühlte sich durch den Beschuldigten\nbedrängt, da dieser von hinten sehr nahe an ihn heranrückte, namentlich\nberührte der Bauch des Beschuldigten den Rücken von D.________.\nD.________ fühlte sich durch diese Nähe und das Streicheln unwohl und\nbedrängt und versuchte deshalb, körperliche Distanz zum Beschuldigten\nzu schaffen. Der Beschuldigte zog indessen den Knaben wieder mit der\nrechten Hand an sich heran. D.________ wechselte sodann von der Matratze am Boden zurück in sein Bett, (…) (Anklageschrift zweiter Abschnitt).\n\na) Der Beschuldigte bestritt sowohl im Vorverfahren als auch vor Vorinstanz, sich den Privatklägern in sexueller Absicht genähert zu haben. Er\nschloss zwar nicht aus, die Privatkläger berührt bzw. gestreichelt zu haben,\nstellte aber in Abrede, sie am Penis angefasst resp. am Penis gestreichelt zu\nhaben (vgl. u.a. Vi-act. 13, Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung\n[HVP] Ziff. 27, 28 und 32). Und auch vor Schranken des Kantonsgerichts beteuerte der Beschuldigte nach wie vor seine Unschuld. Er habe sich nichts zuschulden kommen lassen. Vielmehr habe er der Familie F.________ immer Gutes\ngetan. Er werde für eine Tat verurteilt, die er nicht begangen habe (vgl. act. 14,\nBVP S. 6 f.). Und selbst wenn wider Erwarten davon ausgegangen würde, dass\ner E.________ im Genitalbereich berührt habe, wäre die Annahme einer sexuellen Absicht bzw. einer vorsätzlichen Tatbegehung zu verneinen. Aus dem\npsychiatrischen Gutachten würden sich denn auch nicht die geringsten Anhaltspunkte für eine sexuelle Störung, insbesondere Pädophilie, ergeben (vgl.\nact. 14, Beilage 1 letzte Seite).\n\nb) Die Vorinstanz hat sich mit den Aussagen des Beschuldigten und den Vorbringen der Privatkläger einlässlich befasst (vgl. angefochtenes Urteil S. 6-12).\nDabei stellte sie im Wesentlichen Folgendes fest:\n\naa) Die Aussagen des Beschuldigten bezüglich des Kerngeschehens würden\nunglaubhaft erscheinen. Sie seien bagatellisierend, ausweichend, vage und\nnichts sagend. Zudem habe sich der Beschuldigte oft nicht erinnern können und\nKantonsgericht Schwyz 8\n\nhabe die Anschuldigungen zur Kenntnis genommen. An die ihm vorgeworfenen\nsexuellen Handlungen habe sich der Beschuldigte weder an der Hauptverhandlung noch während des Vorverfahrens erinnern können. Die angeklagten Tathandlungen taxiere der Beschuldigte als subjektive Wahrnehmung der Privatkläger und diese Handlungen seien für ihn verzeihbar. Der Beschuldigte wolle\ndie Privatkläger auch nicht als Fantasten oder Lügner darstellen, sondern für\nsich selber ein positives Bild der Privatkläger bewahren bzw. dieses nicht gänzlich zerstören. Das Gericht kam zum Schluss, dass die Aussagen des Beschuldigten bezüglich der sexuellen Übergriffe nicht der Realität entsprechen würden,\nsondern vielmehr ein Konstrukt des Beschuldigten seien. Für den Beschuldigten\nkönnten und dürften die angeklagten sexuellen Übergriffe nicht der Realität entsprechen, denn solche potenziell schädigenden Übergriffe würden diametral zu\nseiner Lebensführung und Moralvorstellung laufen. Das Zusammenreimen einer\nErklärung bezüglich der Anklage sei für den Beschuldigten überlebenswichtig;\nsein Selbstbildnis einer reinen Person würde ansonsten zerstört (vgl. zum Ganzen angefochtenes Urteil S. 6-8).\n\n"}