{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-06-03", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2014-12_2014-06-03.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "a54be360f4a27faa1d850a083af49631"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2014-12_2014-06-03.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2014_12_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d29d58cfa386708b4b477c08e51bc7dba9e5049ff26cf26a2d269d0a5a2486fa9c27ab37e0d9208695ead205d9cc2eed96ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d29d58cfa386708b4b477c08e51bc7dba9e5049ff26cf26a2d269d0a5a2486fa9c27ab37e0d9208695ead205d9cc2eed96ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2014_12", "Checksum": "3a4e571f47c2dc5c4b16b8cbc91b3899"}, "Scrapedate": "2026-05-04", "Num": ["STK 2014 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 03.06.2014 STK 2014 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2361", "Zeit UTC": "29.10.2026 23:42:59", "Checksum": "681f482f6cbfa09f854d2b820a173640", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 03.06.2014 STK 2014 12\nRegeste:\nmehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern | Strafgesetzbuch\n\n 3. A.________ wird mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 30.--, unter\nAnrechnung von zwei Tagen Untersuchungshaft, bestraft.\n\n4. Der Vollzug der Geldstrafe wird bei einer Probezeit von zwei Jahren\naufgeschoben.\n\n5. Die mit Beschlagnahmebefehl der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 25. Mai\n2012 beschlagnahmten Gegenstände: 1 Set „Adventure Lektüren“, 1 CD Fotos\ndivers, sich befindend bei den Verfahrensakten, Ordner 3, werden dem\nBeschuldigten durch das Gericht herausgegeben.\n\n6. Die von der Firma Forensic Computing Services auf deren Systemen\ngespeicherten Datenbestände (Festplatte aus Notebook-Computer) werden\nvernichtet. Die Firma Forensic Computing Services wird mit der Vernichtung\nbeauftragt.\n\n7. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:\nden Untersuchungs- und Anklagekosten Fr. 24‘751.75\nden Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) Fr. 3‘717.00\nden Kosten des Anwalts der ersten Stunde Fr. 1‘448.05\nden Kosten der amtlichen Verteidigung Fr. 10‘608.90\nTotal Fr. 40‘525.70\nwerden A.________ zu 50% auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse\ngenommen. Bezüglich der Kosten für die amtliche Verteidigung und den Anwalt\nder ersten Stunde bleibt Ziffer 8 vorbehalten.\n\n8. Amtliche Verteidigung:\na) Der amtliche Verteidiger RA B.________ wird aus der Staatskasse mit\nFr. 10‘608.90 (inkl. Auslagen und MwSt; Fr. 180.-- Stundenansatz) entschädigt.\n\nb) Der A.________ auferlegte Kostenanteil für die amtliche Verteidigung (50 %\nvon Fr. 10‘608.90) und den Anwalt der ersten Stunde (50 % von Fr. 1‘448.05)\nvon insgesamt Fr. 6‘028.50 wird aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nA.________ einstweilen auf die Staatskasse genommen.\nc) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135\nAbs. 4 lit. a StPO beschränkt auf 50 % des Honorars (Fr. 6‘028.50).\n\n9. [Zustellung].\n\n10. [Rechtsmittel].\n\nB. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte innert Frist beim Strafgericht\nSchwyz Berufung an und reichte nach Erhalt des begründeten Entscheids beim\nKantonsgericht fristgerecht die Berufungserklärung ein mit folgenden Anträgen\n(act. 3):\n\n1. Die Dispositiv-Ziff. 1., 3., 4. und 7. des im Verfahren SGO 2013 13 vor\nStrafgericht Schwyz ergangenen Urteils vom 17.10.2013 seien vollumfänglich\naufzuheben.\n\n2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern i.S.v.\nArt. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB von Schuld und Strafe freizusprechen.\n\n3. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens SGO 2013 13 vor Strafgericht\nSchwyz sowie des vorliegenden Verfahrens seien auf die Staatskasse zu\nnehmen und es sei dem Beschuldigten aus derselben eine angemessene\nEntschädigung für die beiden genannten Verfahren zu bezahlen.\n\nDie Anklagebehörde verzichtete auf eine Anschlussberufung (act. 7).\n\nAm 3. Juni 2014 fand die Berufungsverhandlung statt. Der Beschuldigte hielt an\nseinen Berufungsanträgen fest (act. 14, Protokoll der Berufungsverhandlung\n[BVP] Beilage 1 S. 2). Die Anklagebehörde plädierte auf Abweisung der\nBerufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (vgl. BVP Beilage 2). Der\nPrivatkläger D.________ enthielt sich eines Antrages (vgl. BVP S. 8).\nKantonsgericht Schwyz 6\n\nDas Urteil wurde den Parteien schriftlich im Dispositiv eröffnet. Während die\nOberstaatsanwaltschaft und beide Privatkläger auf einen motivierten Entscheid\nverzichteten (act. 17-19), verlangte der Beschuldigte ein begründetes Urteil (vgl.\nact. 20 und 21).\n\nAuf die Vorbringen der Parteien wird – soweit für die Berufung notwendig – in\nden Erwägungen Bezug genommen;-\n\nin Erwägung:\n\n1. Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, in den Jahren 1997/1998 anlässlich einer Übernachtung bei der Familie F.________ wo er im Kinderzimmer neben dem Kajüten-Bett von E.________ und D.________ auf einer Matratze am\nBoden genächtigt habe, an E.________ und an D.________, die sich abwechslungsweise je einzeln zu ihm auf die Matratze begeben hätten, sexuelle Handlungen vorgenommen zu haben und zwar konkret wie folgt (vgl. Vi-act. 1, Anklageschrift vom 20. Juni 2013):\n\n"}