{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-06-03", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2014-12_2014-06-03.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "a54be360f4a27faa1d850a083af49631"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2014-12_2014-06-03.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2014_12_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d29d58cfa386708b4b477c08e51bc7dba9e5049ff26cf26a2d269d0a5a2486fa9c27ab37e0d9208695ead205d9cc2eed96ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d29d58cfa386708b4b477c08e51bc7dba9e5049ff26cf26a2d269d0a5a2486fa9c27ab37e0d9208695ead205d9cc2eed96ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2014_12", "Checksum": "3a4e571f47c2dc5c4b16b8cbc91b3899"}, "Scrapedate": "2026-05-04", "Num": ["STK 2014 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 03.06.2014 STK 2014 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2361", "Zeit UTC": "29.10.2026 23:42:59", "Checksum": "681f482f6cbfa09f854d2b820a173640", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 03.06.2014 STK 2014 12\nRegeste:\nmehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern | Strafgesetzbuch\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nUrteil vom 3./4. Juni 2014\nSTK 2014 12\n\nMitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,\nKantonsrichter Arnold Kessler, Reto Fedrizzi,\nPius Schuler und Bettina Krienbühl,\nGerichtsschreiberin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner und\na.o. Gerichtsschreiber MLaw Alexander Fauceglia.\n\nIn Sachen A.________,\nBeschuldigter und Berufungsführer,\namtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,\n\ngegen\n\nKantonale Staatsanwaltschaft,\nSicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Postfach 75, 8836 Bennau,\nAnklagebehörde und Berufungsgegnerin,\nvertreten durch Staatsanwältin C.________,\n\nund\n\nD.________,\nE.________,\nbeide c/o Familie F.________,\nPrivatkläger,\n\nbetreffend mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern\n(Berufung gegen das Urteil des kantonalen Strafgerichts Schwyz vom\n17. Oktober 2013, SGO 2013 13);-\n\nhat die Strafkammer,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben:\n\nA. Am 20. Juli 2013 erhob die kantonale Staatsanwaltschaft Anklage gegen\nA.________ wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern im Sinne von\nArt. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, begangen dadurch, dass der Beschuldigte mehrfach\nmit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornahm, indem er\nFolgendes tat:\n\nDer Beschuldigte übernachtete im Zeitraum von ca. 1997-1998 während einer\nNacht bei der Familie F.________. Er schlief anlässlich dieser Übernachtung im\nKinderzimmer bei E.________, und dessen jüngerem Bruder, respektive seinem\nPatenkind, D.________. Der Beschuldigte nächtigte auf einer Matratze am Boden,\nwelche neben dem für die beiden Knaben vorgesehenen Kajüten-Bett platziert war.\nBald nach dem Zubettgehen legten sich E.________ und D.________\nabwechslungsweise und je alleine in nicht mehr ermittelbarer Reihenfolge vom\nKajüten-Bett hinunter zum Beschuldigten auf die Matratze am Boden. Als\nE.________ beim Beschuldigten auf der Matratze lag, geschah was folgt:\nE.________ lag vor dem Beschuldigten auf der linken Körperseite. Der\nBeschuldigte begann E.________ auf der rechten Körperseite sowie auf der\nKörpervorderseite zu streicheln. Er strich dazu mit seiner rechten Hand mehrmals\nentweder über oder allenfalls auch unter den Kleidern von der Schulter ausgehend\nüber den Bauch, den Penis und die Beine von E.________. Durch dieses Streicheln\npeinlich berührt begab sich E.________ zurück in sein Bett, während sich sein\njüngerer Bruder D.________ auf die Matratze zum Beschuldigen legte. Als\nE.________ erneut den Schlafplatz mit seinem Bruder wechselte und sich damit\nein zweites Mal auf die Matratze zum Beschuldigten begab, begann der\nBeschuldigte wieder, E.________ zu streicheln. Er berührte mehrmals den in der\nZwischenzeit erigierten Penis von E.________ und ging dabei nun auch etwas\nintensiver vor, indem er öfters die gleiche Stelle, namentlich den Penis, streichelte.\nE.________ versuchte aus Scham seinen erigierten Penis zwischen seinen Beinen\nzu verbergen, was ihm auch für einen kurzen Augenblick gelang. E.________ lag\nin der besagten Nacht mindestens zwei Mal beim Beschuldigten auf der Matratze.\nKantonsgericht Schwyz 3\n\nDer Beschuldigte streichelte in besagter Nacht auch D.________ in sexueller\nAbsicht. Er berührte D.________ mit seiner rechten Hand im Bereich des Bauches\nund der Schulter. D.________ fühlte sich durch den Beschuldigten bedrängt, da\ndieser von hinten sehr nahe an ihn heranrückte, namentlich berührte der Bauch des\nBeschuldigten den Rücken von D.________. D.________ fühlte sich durch diese\nNähe und das Streicheln unwohl und bedrängt und versuchte deshalb, körperliche\nDistanz zum Beschuldigten zu schaffen. Der Beschuldigte zog indessen den\nKnaben wieder mit der rechten Hand an sich heran. D.________ wechselte sodann\nvon der Matratze am Boden zurück in sein Bett, während sein Bruder E.________\nzum Beschuldigten auf die Matratze lag und, wie oben beschrieben, ein zweites\nMal vom Beschuldigten gestreichelt wurde.\n\nDer Beschuldigte war während seiner Handlungen an E.________ und D.________\nwach, stand nicht unter Drogen-, Medikamenten- oder Alkoholkonsum und handelte\ndeshalb mit Wissen und Willen.\n\nDie Hauptverhandlung vor dem Strafgericht Schwyz fand am 17. Oktober 2013\nstatt. Die Anklagebehörde forderte einen Schuldspruch im Sinne der Anklage\nsowie eine Bestrafung mit einer bedingten Geldstrafe von 360 Tagessätzen à\nFr. 50.00, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von zwei Tagen, bzw. von\n358 Tagessätzen à Fr. 50.00, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren\nund einer Busse von Fr. 4‘470.00, im Falle deren Nichtbezahlung eine\nErsatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen. Der Privatkläger D.________ schloss sich\nden Anträgen der Anklagebehörde an. Der Beschuldigte plädierte auf einen\nvollumfänglichen Freispruch, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten\nder Staatskasse.\n\nMit Urteil vom 17. Oktober 2013 erkannte das Strafgericht was folgt:\n\n1. A.________ wird schuldig gesprochen der sexuellen Handlungen mit Kindern\nim Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB gemäss Anklagesachverhalt Abschnitt\n1, zweiter Teil.\nKantonsgericht Schwyz 4\n\n2. Im Übrigen wird A.________ freigesprochen.\n\n"}