5. Die amtliche Verteidigerin Rechtsanwältin B.________ ist für das Berufungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit pauschal Fr. 13‘000.00 (inkl. Auslagen und 8% MWST) zu entschädigen. Die dem Beschuldigten zugesprochene Entschädigung von Fr. 2‘000.00 zulasten der Zivil- und Strafklägerin geht auf den Staat über (Art. 138 Abs. 2 StPO analog). Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 StPO in der Höhe von Fr. 3‘666.60 ([Fr. 13‘000.00 ./. Fr. 2‘000.00] : 3).