3. Die Privatklägerin hat den Beschuldigten für die Aufwendungen im Zivilpunkt im Berufungsverfahren pauschal mit Fr. 2‘000.00 (inkl. Auslagen und 8% MWST) zu entschädigen. Kantonsgericht Schwyz 44 4. In Gutheissung des Gesuchs der Privat- und Strafklägerin um unentgeltliche Verbeiständung wird die unentgeltliche Rechtsbeiständin Rechtsanwältin I.________ mit pauschal Fr. 5‘000.00 (inkl. Auslagen und 8% MWST) aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt.