19. b) Die unentgeltliche Rechtsbeiständin Rechtsanwältin I.________ wird aus der Staatskasse pauschal mit Fr. 5‘000.00 (inkl. Auslagen und 8% MWST) entschädigt. Im Übrigen werden die Berufung und die Anschlussberufungen abgewiesen und das Urteil des Kantonalen Strafgerichts vom 17./.18. Januar 2013 bestätigt. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 7‘500.00 (inklusive Kosten der Begründung) werden dem Beschuldigen zu einem Drittel (Fr. 2‘500.00) und dem Staat und zu zwei Dritteln (Fr. 5‘000.00) auferlegt.