d) der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Strassenverkehr im Sinne von Art. 99 Ziff. 3 SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 und 4 SVG gemäss Anklageziffer 7. Kantonsgericht Schwyz 43 3. Der Beschuldigte wird mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Anrechnung von 448 Tagen Untersuchungs- und Sicherheitshaft, und mit einer Busse von Fr. 20.00 bestraft. 10. Der bedingte Strafvollzug für die von der Staatsanwaltschaft am 6. Juni 2011 ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen wird widerrufen.