1. In teilweiser Gutheissung der Berufung und der Anschlussberufungen werden die Dispositivziffern 1, 2, 3, 7, 10, 16 und 19 lit. b des Urteils des Strafgerichts Schwyz vom 17./18. Januar 2013 aufgehoben und stattdessen wird folgendes erkannt, wobei Dispositivziffer 7 ersatzlos aufgehoben wird: 1. Der Beschuldigte wird in dubio pro reo freigesprochen: der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB gemäss Anklageziffer 1. 2. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen: