Das gesamte Honorar ist auf pauschal Fr. 13‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzulegen, wobei sich die leichte Überschreitung des Rahmens von § 13 lit. c GebTRA angesichts des relativ umfangreichen Aktenmaterials rechtfertigt (vgl. § 16 Abs. 1 GebTRA). Der vormalige amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Q.________, wurde mit separater Verfügung entschädigt;- Kantonsgericht Schwyz 42 beschlossen: Der Beschuldigte wird bis zu einem gegenteiligen Entscheid des Bundesgerichts oder spätestens bis zum Vorliegen des Vollzugsbefehls der Vollzugsbehörde in Sicherheitshaft behalten. und erkannt: