d) Schliesslich ist die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin festzulegen. Diese hat eine Honorarnote über Fr. 10‘237.75 (exkl. MWST und Aufwand für Hauptverhandlung am 3. September 2013). Die Honorarnote weist einen Aufwand von 44.43 Stunden à Fr. 180.00 nebst Auslagen aus (HVP Beilage 8). Dieser Aufwand erscheint als angemessen. Zusätzlich ist der Aufwand für die (mehrstündige) Hauptverhandlung inklusive mündlicher Urteilsverkündung zu entgelten. Das gesamte Honorar ist auf pauschal Fr. 13‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzulegen, wobei sich die leichte Überschreitung des Rahmens von § 13 lit.