Solche Gründe liegen in casu nicht vor; insbesondere ergibt sich aus den anlässlich der Hauptverhandlung neu eingereichten Belegen, dass die Privatklägerin nach wie vor nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (vgl. Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO). Das Gesuch ist daher gutzuheissen. Das Honorar der Rechtsvertreterin der Privatklägerin ist in Beachtung der bereits mehrfach erwähnten §§ 13 lit. c und 2 Abs. 1 GebTRA ermessenweise auf pauschal auf Fr. 5‘000.00 festzulegen (inkl. Auslagen und MWST).