c) Die Privatklägerin stellte im Berufungsverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung (act. 8). Nach der herrschenden Meinung dauert die einmal gewährte unentgeltliche Rechtspflege ohne neues Gesuch auch im Rechtsmittelverfahren an (u.a. Schmid, StGB Praxiskommentar, Rz 3 zu Art. 138 StPO und Riklin, a.a.O., N 2 zu Art. 137 StPO, S. 258 mit Verweis auf a.M. von Goldschmid/Maurer/Sollberger), dies jedoch unter Vorbehalt des Dahinfallens der Voraussetzungen bzw. des Widerrufs. Solche Gründe liegen in casu nicht vor;