Mit Blick auf den Streitwertrahmen gemäss § 8 Abs. 2 GebTRA, welcher für Streitwerte von Fr. 20‘000.00 bis Fr. 50‘000.00 ein Honorar von Fr. 1‘650.00 bis Fr. 6‘600.00 vorsieht und die in § 2 Abs. 1 GebTRA genannten Kriterien ist die Entschädigung zugunsten des Beschuldigten ermessensweise auf pauschal Fr. 2‘000.00 (inkl. Auslagen und 8% MWST) festzulegen. Grundsätzlich wäre diese Entschädigung infolge lediglich teilweisen Obsiegens zu reduzie- Kantonsgericht Schwyz 41