Vorliegend hat der Beschuldigte im Berufungsverfahren eine Abweisung der Zivilansprüche verlangt, währenddessen die Privatklägerin die Zusprache der Forderung von Fr. 27‘240.00 sowie eine Erhöhung der Genugtuung von Fr. 5‘000.00 auf Fr. 10‘000.00 beantragt hat. Indem das Kantonsgericht den vorinstanzlichen Entscheid – Gutheissung der Schadenersatzforderung im Grundsatz und Genugtuung von Fr. 5‘000.00 – bestätigt hat, obsiegt der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin überwiegend.