b) Die (im Adhäsionsverfahren) obsiegende beschuldigte Person hat gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge im Zivilpunkt verursachten Aufwendungen (Art. 416 StPO i.V.m. Art. 432 Abs. 1 StPO). Vorliegend hat der Beschuldigte im Berufungsverfahren eine Abweisung der Zivilansprüche verlangt, währenddessen die Privatklägerin die Zusprache der Forderung von Fr. 27‘240.00 sowie eine Erhöhung der Genugtuung von Fr. 5‘000.00 auf Fr. 10‘000.00 beantragt hat.