a) Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Nachdem der Beschuldigte hinsichtlich der Lebensgefährdung freigesprochen wurde und er in diesem Punkt obsiegt, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens zu einem Drittel aufzuerlegen; im Übrigen gehen die Verfahrenskosten zulasten des Staates.