Kosten sind als Teil der Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO) dem Beschuldigten aufzuerlegen. c) Im Übrigen bleibt es bei der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung (vgl. Art. 426 Abs. 1 StPO). 10. Schliesslich ist über die Kosten- und Entschädigungsfolge im Berufungsverfahren zu befinden.