Zutreffend ist, dass das Gesuch erst anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gestellt wurde. Der Rechtsvertreterin ist diesfalls jedoch auch der Aufwand für die Vorbereitung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu entgelten. Unter Berücksichtigung der eingereichten Honorarnote (vgl. Vi-HVP, Beilage) und dem bereits erwähnten von § 13 lit. a GebTRA vorgegebenen Honorarrahmen und den Kriterien des ebenfalls bereits zitierten § 2 Abs. 1 GebTRA ist die Entschädigung pauschal auf Fr. 5‘000.00 festzulegen (inkl. Auslagen und MWST). Diese Kantonsgericht Schwyz 40