b) Die Rechtsvertreterin der Privatklägerin beanstandet die Höhe der von der Vorinstanz zugesprochenen Entschädigung für die unentgeltliche Verbeiständung von Fr. 2‘444.10 (angefocht. Urteil Dispositivziffer 16 und 19b). Die Vorinstanz bewilligte die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ab dem 17. Januar 2013. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus zwölf Stunden à Fr. 180.00 sowie einer Wegentschädigung von vier mal 36.8 km à Fr. 0.70 nebst Mehrwertsteuer (angefocht. Urteil S. 45). Zutreffend ist, dass das Gesuch erst anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gestellt wurde.