a) Der Beschuldigte hat Berufung gegen die der Privatklägerin zugesprochene Entschädigung von pauschal Fr. 12‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) erhoben (Dispositivziffer 17a). Indessen trägt der Beschuldigte dagegen keine konkreten Einwände vor. Die zugesprochene Entschädigung in der genannten Höhe erscheint in Berücksichtigung der gemäss Honorarnote geleisteten Arbeit und unter Beachtung des von § 13 lit. a GebTRA vorgegebenen Honorarrahmens in Strafsachen vor dem kantonalen Strafgericht von Fr. 300.00 bis Fr. 20‘000.00 und den in § 2 Abs. 1 GebTRA genannten Kriterien – insbesondere Wichtigkeit und Schwierigkeit der Streitsache – nicht als unangemessen und ist daher zu bestätigen.