Eine Erhöhung der Genugtuung rechtfertigt sich somit in Würdigung Kantonsgericht Schwyz 39 aller Umstände nicht; immerhin steht der Privatklägerin aber immer noch der Zivilweg offen. 9. Nachfolgend ist auf die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsverlegung einzugehen.